1. LEISTUNGSGEGENSTAND
1.1 Der Auftragnehmer (im Folgenden als „TRAINER“ bezeichnet) verpflichtet sich, den Auftraggeber (im Folgenden als „KLIENT“ bezeichnet; im
Folgenden gemeinsam als „TRAINER“ und „KLIENT“ als „PARTEIEN“ bezeichnet) im Rahmen des vereinbarten Trainingsumfangs individuell zu beraten
und zu betreuen (im Folgenden als „TRAININGSVERTRAG“ bezeichnet).
1.2 Die individuelle Beratung und Betreuung des KLIENTEN kann dabei im Form von:
1.2.1 Trainingspakten (im Folgenden als „TRAININGSPAKET“ bezeichnet“) für einen Zeitraum von
- 2 (in Worten: zwei) Monaten, Basis-Trainingspaket,
- bzw. 3 Monaten (in Worten: drei), Intensiv-Trainingspaket,
1.2.2 individueller Trainingsbetreuung (im Folgenden als „INDIVIDUELLER TRAININGSBETREUUNG“ bezeichnet)
1.2.3 oder Einzeltrainingseinheiten (im Folgenden als „EINZELTRAININGSEINHEITEN“ bezeichnet) vereinbart werden.
1.3 Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass es sich bei der durch den TRAINER im Rahmen des TRAININGSVERTRAGES erbrachten Trainings- und
Betreuungsleistung um eine dienstvertragliche Verpflichtung im Sinne des § 611 BGB handelt. Insbesondere schuldet der TRAINER im Rahmen des
TRAININGSVERTRAGES keinen über die Erbringung der nach Ziffer 1.1 und 1.2 vereinbarten Betreuung und Beratung hinausgehenden Leistungserfolg
des KLIENTEN. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend für eine etwaige Nichterreichung des vom KLIENTEN mit der Eingehung des
TRAININGSVERTRAGES verfolgten Zwecks.
2. TRAINING
2.1 Die Dauer einer Trainingseinheit beträgt 60 (in Worten: sechzig) Minuten. Kürzere oder längere Trainingseinheiten müssen von den PARTEIEN
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Art, Umfang und Ort jeder Trainingseinheit werden von den PARTEIEN abgesprochen. Der TRAINER ist in der Bestimmung von Art, Umfang und Ort
jeder Trainingseinheit frei und unterliegt insbesondere keinem Weisungsrecht des KLIENTEN.
2.3 Die PARTEIEN erkennen Absprachen und Vereinbarungen zur Buchung von Trainingseinheiten dann als verbindlich an, wenn diese beiderseitig (per
Telefon oder E-Mail) bestätigt wurden.
2.4 Die Trainingseinheiten der TRAININGSPAKTE sind vor Beginn des jeweiligen TRAININGSPAKETES zu terminieren und innerhalb des TRAININSPAKETES
durchzuführen.
2.4.1 Sollten nach Ende des TRAININGSVERTRAGES noch Trainingseinheiten aus dem TRAININGSPAKET ausstehen, verfallen diese ersatzlos. Dies gilt nicht,
wenn der TRAINER den Ausfall allein zu vertreten hat. Für den Fall, dass der TRAINER den Ausfall allein zu vertreten hat, besteht die Leistungspflicht
des TRAINERS für 14 (in Worten: vierzehn) weitere Tage nach Ende des TRAININGSVERTRAGES fort.
2.5 Der TRAINER steht dem KLIENTEN – sofern eine INDIVIDUELLE TRAININGSBETREUUNG vereinbart wurde – auch außerhalb der Trainingseinheiten per
Telefon oder E-Mail zur Verfügung. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass sich hieraus kein Anspruch des KLIENTEN auf ständige Erreichbarkeit
des TRAINERS ergibt.
3. VERTRAGSBEGINN
Der TRAININGSVERTRAG beginnt, mit der Unterzeichnung beider PARTEIEN.
4. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
4.1.1 Der TRAININGSVERTRAG kann unter Einhaltung der in Ziffer 4 benannten Fristen und unter Einhaltung der in Ziffer 4 benannten Bestimmungen
jederzeit von einer PARTEI einseitig oder von beiden PARTEIEN einvernehmlich und ohne Angabe von Gründen schriftlich ordentlich gekündigt werden.
4.2 Sofern nach Ende des TRAININGSVERTRAGES noch eine Leistung des TRAINERS in Form eines TRAININGSPAKETES geschuldet ist, gilt:
4.2.1 Wird der TRAININGSVERTRAG durch den KLIENTEN vor Ende eines bereits gebuchten TRAININGSPAKETES gekündigt, so schuldet der KLIENT die für das
gebuchte TRAININGSPAKET vereinbarte Vergütung.
4.2.2 Wird der TRAININGSVERTRAG durch den TRAINER vor Ende eines bereits gebuchten TRAININGSPAKETES gekündigt, erstattet der TRAINER dem
KLIENTEN die bereits gezahlte Vergütung, soweit wie die Leistung aus dem TRAININGSPAKET noch nicht durch den TRAINER erbracht wurde.
4.3 Sofern nach dem TRAININGSVERTRAG eine Leistung des TRAINERS in Form einer INDIVIDUELLEN TRAININGSBETREUNG geschuldet ist, gilt:
Eine ordentliche Kündigung der INDIVIDUELLEN TRAININGSBETREUUNG ist mit einer Kündigungsfrist von 4 (in Worten: vier) Wochen zum Monatsende
möglich. Das ordentliche Kündigungsrecht des Klienten ist in den ersten 3 (in Worten: drei) Monaten nach Beginn des TRAININGSVERTRAGES
ausgeschlossen. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der TRAININGSVERTRAG jeweils um einen weiteren Monat.
4.4 Sofern nach Ende des TRAININGSVERTRAGES die Leistung des TRAINERS in Form einer und/oder mehrerer EINZELTRAININGSEINHEIT(EN) geschuldet
ist, gilt:
4.4.1 Wird der TRAININGSVERTRAG durch den KLIENTEN vor dem Abschluss einer und/oder mehrerer bereits gebuchten EINZELTRAININGSEINHEITEN
gekündigt, schuldet der KLIENT die für die gebuchte(n) EINZELTRAININGSEINHEITE(N) vereinbarte Vergütung.
4.4.2 Wird der TRAININGSVERTRAG durch den TRAINER vor Ende einer und/oder mehrerer bereits gebuchter EINZELTRAININGSEINHEIT(EN) gekündigt,
erstattet der TRAINER dem KLIENTEN die bereits gezahlte Vergütung, soweit wie die Leistung durch den TRAINER noch nicht erbracht wurde.
5. AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Beide PARTEIEN haben das Recht, den TRAININGSVERTRAG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Pflichten nach diesem TRAININGSVERTRAG verletzt werden und diese Pflichtverletzung auch nach
Ablauf einer der anderen PARTEI gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt ist. Für die Vergütung finden im Fall der außerordentlichen Kündigung
die Regelungen der Ziffer 4 entsprechende Anwendung.
6. VERGÜTUNG
6.1 Sofern nach dem TRAININGSVERTRAG die Leistung des TRAINERS in Form eines TRAININGSPAKETES geschuldet ist, gilt:
6.1.1 Die Vergütung des TRAINERS für das Basis-Trainingspaket ist am Tag vor dem vereinbarten Beginn des TRAININGSPAKETES fällig.
6.1.2 Die Vergütung des TRAINERS für das Intensiv-Trainingspaket erfolgt in zwei gleichhohen Raten. Die erste Rate ist am Tag vor dem vereinbarten
Beginn des TRAININGSPAKETES und die zweite Rate am Tag vor der fünften Trainingseinheit fällig.
6.1.3 Die Vergütung des TRAINERS für die TRAININGSPAKTE hat durch Überweisung auf das vom TRAINER benannte Bankkonto zu erfolgen.
6.2 Sofern nach dem TRAININGSVERTRAG die Leistung des TRAINERS in Form einer INDIVIDUELLEN TRAININGSBETREUNG geschuldet ist, gilt:
6.2.1 Die Vergütung des TRAINERS für die INDIVIDUELLEN TRAININSBETREUUNG erfolgt monatlich im Voraus. Die Vergütung ist am jeweils letzten
Bankarbeitstag des Vormonats fällig.
6.2.2 Die Vergütung des TRAINERS für die INDIVIDUELLE TRAININGSBETREUNG hat durch Überweisung auf das vom TRAINER benannte Bankkonto zu
erfolgen.
6.2.3 In der INDIVIDUELLEN TRAININGSBETREUUNG ist pro Saison eine vierwöchige Off-Season-Phase (im Folgenden als „OFF-SEASON-PHASE“ bezeichnet“)
als Bestandteil der Trainingsperiodisierung vorgesehen. Der Zeitpunkt der OFF-SEASON-PHASE ist von den PARTEIEN individuell abzusprechen. In der
OFF-SEASON-PHASE schuldet der KLIENT dem TRAINER weiterhin die vollständige monatliche Vergütung.
6.3 Sofern nach TRAININGSVERTRAG die Leistung des TRAINERS in Form einer und/oder mehrerer EINZELTRAININGSEINHEITEN geschuldet ist, gilt:
Die Vergütung des TRAINERS für EINZELTRAININGSEINHEITEN ist vor Beginn der Trainingseinheit fällig. Die Vergütung des TRAINERS für
EINZELTRAININGSEINHEITEN kann hierbei per Überweisung oder durch eine Barzahlung erfolgen.
7. SONSTIGE KOSTEN
7.1 Entstehen aufgrund der gewünschten Sportarten und/oder Trainingsinhalte des KLIENTEN weitere Kosten, wie insbesondere aber nicht abschließend
Eintrittsgelder, Platzmieten und zusätzlichen Trainingsequipment, so sind diese Kosten vom KLIENTEN zu tragen.
8. VERHINDERUNG UND AUSFALL
8.1 Bei Verhinderung hat der KLIENT unverzüglich, spätestens aber 12 (in Worten: zwölf) Stunden vor Trainingsbeginn abzusagen. Andernfalls wird die für
die gebuchte Trainingseinheit vereinbarte Vergütung des TRAINERS in voller Höhe fällig.
8.2 Kann eine Trainingseinheit auf Grund unvorhersehbarer Umstände, insbesondere aber nicht abschließend auf Grund von extremen
Wetterverhältnissen nicht stattfinden, so findet die Trainingseinheit gegebenenfalls Indoor statt oder wird nach Absprache verschoben. Die
Entscheidung über die Durchführbarkeit der Trainingseinheit obliegt dem TRAINER.
9. GESUNDHEITSZUSTAND, KLIENT
9.1 Mit Unterzeichnung des TRAININGSVERTRAGES versichert der KLIENT sporttauglich zu sein.
9.2 Der KLIENT verpflichtet sich, den Fragebogen zu Gesundheit und Fitness wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben vor der
ersten Trainingseinheit dem TRAINER zu Verfügung zu stellen.
9.3 Im Folgenden eintretende Veränderungen seines Gesundheitszustandes sowie jegliche Art auftretender körperlicher Beschwerden,
insbesondere während einer Trainingseinheit, hat der KLIENT dem TRAINER unverzüglich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
10. HAFTUNG
10.1 Die Haftung des TRAINERS gegenüber dem KLIENTEN ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des TRAINERS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des TRAINERS beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des TRAINERS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des TRAINERS beruhen.
11. VERSICHERUNG
11.1 Der TRAINER hat, um etwaigen gesetzlichen Haftungsansprüchen des KLIENTEN zu genügen, eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
11.2 Der KLIENT hat sich eigenverantwortlich gegen Unfälle und Verletzungen, die im Rahmen des Trainings auftreten können, zu versichern. Gleiches gilt
für den Weg von und zum Trainingsort.
12. ERSATZANSPRÜCHE
Bei einer kurzfristigen Trainingsabsage durch den Trainer können gezahlte Trainingseinheiten gutgeschrieben oder auf Wunsch erstattet werden.
13. VERTRAULICHKEIT
13.1 Die PARTEIEN verpflichten sich während der Vertragslaufzeit und bis mindestens fünf (in Worten: fünf) Jahre nach Ende des TRAININGSVERTRAGES
über alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Trainings- und Betreuungsmaßnahmen bekannt gewordenen Informationen Stillschweigen zu
bewahren.
14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
14.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, gem. § 126 BGB. Dies gilt auch für die Änderung oder
Aufhebung dieser Ziffer. Elektronische Dokumente in Textform gem. § 126b BGB erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Sofern in den übrigen
Ziffern des TRAININSVERTRAGES und der AGB von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede ist, ist die in Textform gem. § 126b BGB formwahrend.
14.2 Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ungültig oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem
wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
14.3 Soweit der KLIENT Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang dem
TRAININGSVERTRAG oder über seine Gültigkeit unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg. Darüber hinaus ist der TRAINER
berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des KLIENTEN zuständig ist.
14.4 Für den TRAININGSVERTRAG und die Vertragsbeziehung zwischen PARTEIEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand 07.07.2020
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